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04 | 09 | 2010
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Allgemeine Geschäftsbedingungen PDF Drucken E-Mail

der Conny (Konrad) Becker Computer GmbH, Belingerstraße 79, 54516 Wittlich
 

1. Allgemeines

1.1 Lieferung und Leistungen der Fa. Conny (Konrad) Becker Computer GmbH (im folgenden Fa. CBC genannt) erfolgen unter Zugrundelegung dieser Geschäftbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1.2 Entgegenstehende Bedingungen unseres Kunden werden nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Vertragsgegenstand; deren Einbezug in das Vertragsverhältnis wird bereits jetzt widersprochen.

2. Lieferungen

Angebote der Fa. CBC erfolgen unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs und der Maßgabe, daß ein ausreichender Lagervorrat besteht. Eine Lieferverpflichtung besteht nur dann, wenn die Fa. CBC eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, z. B. urheberrechtlich bedingte Lieferverbote, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unserer Vorlieferanten, z. B. durch höhere Gewalt, Streik u.a.m berechtigen die Fa. CBC, die Lieferverpflichtung angemessen zu verlängern. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn der Fa. CBC grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Für die Art und Umfang der Leistungen gelten die allgemein gültigen technischen Richtlinien und Fachnormen.

3. Preise

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die vertraglich vereinbarten Preise, jedoch mit der Maßgabe, daß die Fa. CBC berechtigt ist, gegebenfalls eingetretene Preiserhöhungen weiterzugeben. Die Preise verstehen sich ab Lager ohne Transportversicherung.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager der Fa. CBC verläßt. Alle Sendungen sowie etwaige Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers.

5. Mängelansprüche

Der Kunde hat die Hardware unverzüglich nach Lieferung, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Hardware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Hardware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht eignet.
Kein Mangel liegt vor, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers in die Hardware eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff in die Hardware aufgetreten ist, es sein denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel der Hardware nicht auf dem Eingriff beruht.
Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Der Verkäufer wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Hardware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.
Garantiezusagen bezüglich der Hardware lässt der Verkäufer nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.

6. Haftungsbeschränkung

Der Verkäufer haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.
Der Verkäufer haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftung ist zudem summenmäßig auf das 2-fache der Vergütung beschränkt, die für das Produkt geschuldet wird, für welches nach diesem Vertrag die höchste Nettovergütung zu zahlen ist.
Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Verkäufer nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.


7. Verhältnis Hard- und Software


Bei bloßer Lieferung von Hardware gewährleisten wir im Rahmen der vorstehenden Bedingungen eine einwandfreie Funktion der Grundsoftware. Gehört daneben zu unserem Lieferumfang auch die Lieferung sonstiger Software, gelten Mängel an der Software auch als Mangel an der Anlage oder den Geräten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Software vom Kunden selbst beschafft oder von ihm verändert oder verarbeitet worden ist. Umgekehrt entfällt eine Verpflichtung unseres Kunden zur Zahlung der Vergütung für Software, wenn die Programme nicht genutzt werden können, weil die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anlagen oder Geräte wegen Gewährleistungsmängeln nicht genutzt werden können. Eine andere, weitere Haftung, hier im besonderen Folgeschäden, lehnen wir ausdrücklich ab.

8. Urheberrechte an Software

Wir stehen dafür ein, daß die von uns verkaufte Software in Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre Nutzung zu dem mit dem Kunden vorgesehenen vertraglichen Zweck ausschließen bzw. beschränken. Umgekehrt verpflichtet sich unser Kunde, die Software nur für den privaten oder gewerblichen Gebrauch und zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck einzusetzen. Dem Kunden ist bekannt, daß die gelieferte Software urheberrechtlich geschützt und das Anfertigen von Kopien, gleichgültig ob ganz oder teilweise, die Weitergabe der Software, auch nur zu vorübergehenden Zwecken an Dritte oder deren Nutzung zu anderen als dem vertraglich vorgesehenen Gebrauch verboten ist. Hierunter fällt auch die Benutzung auf weiteren Anlagen in Filialen, anderen Betriebsabteilungen oder verbundenen Unternehmen. Das Nutzungsrecht kann nicht weiterveräußert oder abgetreten werden. Verstößt unser Kunde schuldhaft gegen die vorerwähnte Verpflichtung, ist der Kunde verpflichtet, für alle im Zusammenhang mit seinem Verhalten entstehenden Schadenersatzansprüche einschließlich etwaiger Vertragsstrafenansprüche unserer Vorlieferanten in vollem Umfang aufzukommen.

9. Vergütung

Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar, sofern im Einzelfall keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Im Einzelfall vereinbarte Skontoabzüge sind dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung fällige Forderungen aus früheren Lieferungen gegen den Käufer bestehen. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich zunächst auf die fälligen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Von jeglicher Skontogewährung ausgenommen sind Rechnungen für Kundendienst- und Wartungsverträge sowie für Software, Organisationsberatung und Programmierung.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum der Fa. CBC bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer; hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Der Käufer willigt hiedurch ausdrücklich darin ein, daß die Fa. CBC bei Verzug des Käufers jederzeit berechtigt ist, die Vorbehaltsware aus der Verfügungsgewalt des Käufers zu entfernen; der Käufer verzichtet auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht. Die Fa. CBC ist nach Abholung der Ware berechtigt, diese freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu veräußern oder versteigern zu lassen; Gutschrift der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös abzüglich etwaiger Kosten. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln - mit allen Nebenrechten an die Fa. CBC ab.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel und Schecks, ist 54516 Wittlich.

Sollten eine oder mehrere der Vertragsbedingungen durch gesetzliche Regelungen außer Kraft gesetzt werden, so gelten die entsprechenden vom Gesetzgeber ersatzweise erlassenen Bestimmungen entsprechend. Das Vertragsverhältnis als solches bleibt davon unbetroffen bestehen.